Vereinbarung der Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg über ihre Zusammenarbeit und die Einrichtung eines gemeinsamen Koordinierungsrates
vom 20. November 1996
Mit dem Ziel- die Region Berlin-Brandenburg im Wettbewerb der europäischen Regionen zu stärken,
- zum gegenseitigen Vorteil Planungen, Maßnahmen und ihre Rechtssetzungsvorhaben zu koordinieren,
- gemeinsame Interessen gegenüber Dritten wirksamer wahrzunehmen,
- das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit zu stärken,
- in Streitfällen auf Interessenausgleich hinzuwirken,
- die Chance für die Bildung eines gemeinsamen Landes zu wahren,
erklären die Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg:
1. Abstimmung und Zusammenarbeit
1.1. Die Regierungen unterrichten sich frühzeitig und gegenseitig über alle wesentlichen, die gemeinsame Region betreffenden Angelegenheiten.
1.2. Die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Regierungen obliegt in erster Linie den Fachressorts.
2. Gemeinsame Sitzungen von Senat und Kabinett
2.1.Die Regierungen treffen sich einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung.
3. Koordinierungsrat
3.1. Die Regierungen bilden einen gemeinsamen Koordinierungsrat.
Er besteht aus
- dem Regierenden Bürgermeister von Berlin und dem Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg,
- je vier von den Regierungen der beiden Länder entsandten Regierungsmitgliedern sowie
- dem Chef der Senatskanzlei und dem Chef der Staatskanzlei.
Die Regierungschefs entscheiden im Einvernehmen über die Teilnahme weiterer Regierungsmitglieder. Die Mitglieder des Koordinierungsrates können sich nur durch andere Regierungsmitglieder vertreten lassen.
4. Aufgabe des Koordinierungsrates ist es, die Verwirklichung der Ziele dieser Vereinbarung sicherzustellen. Er kann sich mit allen Angelegenheiten der Abstimmung und Zusammenarbeit beider Regierungen befassen und richtet Empfehlungen an die Regierungen oder einzelne Ressorts.
4.1. Der Koordinierungsrat wird von dem Regierenden Bürgermeister von Berlin und dem Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg gemeinsam einberufen und geleitet.
4.2. Die Kanzleien führen die Geschäfte des Koordinierungsrates. Im übrigen bestimmt der Koordinierungsrat sein Verfahren selbst.
5. Die Zuständigkeit anderer gemeinsamer Gremien bleibt unberührt.