Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt Berlin-Brandenburg

Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg nimmt in den Ländern Berlin und Brandenburg die beiden juristischen Staatsexamina ab.
Die Juristenausbildung in der Bundesrepublik Deutschland ist zweistufig. Zunächst ist ein Studium an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer Hochschule (in Berlin die Freie Universität Berlin und die Humboldt-Universität zu Berlin, in Brandenburg die Universität Potsdam und die Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)) zu absolvieren, das mit der ersten juristischen Staatsprüfung endet. Nach deren erfolgreichem Abschluss ist der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland eröffnet, dem praktischen Teil der Ausbildung. Dessen Durchführung obliegt der Präsidentin des Kammergerichts bzw. dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Auf die Referendarausbildung folgt die zweite (große) juristische Staatsprüfung, mit deren erfolgreichem Abschluss die Teilnehmer die Befähigung zum Richteramt sowie zur Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Beamter des höheren Verwaltungsdienstes erwerben und auch anderweitig juristisch tätig werden können.
Gleichzeitig fungiert das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg als Gemeinsames Prüfungsamt für die Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zur Ablegung der Eignungsprüfung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Es ist nicht die Aufgabe des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamts, Entscheidungen der Justiz der Länder Berlin und Brandenburg zu überprüfen.
Anfragen zum Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst der Länder Berlin und Brandenburg (hinsichtlich Bewerbungsunterlagen, Wartezeit etc.) sind nicht an das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt, sondern an die Präsidentin des Kammergerichts bzw. den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zu richten.