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Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.

(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.

§ 2 Sitz und Regionalstudios

(1) Sitz des Rundfunk Berlin-Brandenburg und Dienstort des Intendanten oder der Intendantin sind Potsdam und Berlin.

(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.

(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg betreibt nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der regionalen Gliederung des Sendegebietes Regionalstudios, mindestens in Cottbus und Frankfurt (Oder).

§ 3 Aufgaben

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg veranstaltet nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages Hörfunk und Fernsehen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat sicherzustellen, dass Berlin und Brandenburg gleichwertig unter Berücksichtigung der regionalen Programmbedürfnisse versorgt werden. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann die hierfür erforderlichen Anlagen des Hörfunks und des Fernsehens errichten und betreiben.

(3) Der Gleichwertigkeit der Versorgung steht nicht entgegen, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg die analoge terrestrische Versorgung ganz oder teilweise einstellt, um den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen.

(4) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgaben Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages sowie sonstige Dienste mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt zu veranstalten.

(5) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat das Recht, die Übertragungstechnik von Satelliten und Breitbandnetzen zu nutzen und im Rahmen der Anstaltsaufgaben neue Dienste mittels neuer Techniken anzubieten. Die Durchführung von oder die Beteiligung an Pilotprojekten und Betriebsversuchen mit neuen Techniken, Programmen und Mediendiensten ist zulässig.

(6) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann Druckwerke und Begleitmaterial mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(7) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann sich im Rahmen seiner Aufgaben an Maßnahmen der Filmförderung beteiligen.

§ 4 Programmgrundsätze

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg trägt durch die Herstellung und Verbreitung seiner Programme und Angebote zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei. Dabei stellt er sicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen in der Gesamtheit seiner Programme und Angebote ausgewogen und angemessen Ausdruck findet. Sein Programm dient der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung und erfüllt den kulturellen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat in seinen Sendungen einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, bundesweite sowie länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen zu geben. Die Programme des Rundfunk Berlin-Brandenburg tragen der regionalen Vielfalt der Länder Berlin und Brandenburg sowie der Sprache und Kultur des sorbischen (wendischen) Volkes Rechnung.

(3) Durch seine Programme und Angebote trägt der Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und zur Förderung der gesamtgesellschaftlichen nationalen und europäischen Integration in Frieden und Freiheit und zu einer Verständigung unter den Völkern, insbesondere zu den polnischen Nachbarn, bei.

(4) Bei der Gestaltung seiner Programme berücksichtigt der Rundfunk Berlin-Brandenburg alle gesellschaftlichen Gruppierungen, insbesondere die Anliegen behinderter Menschen und die Anliegen der Familien und Kinder. Er trägt der Gleichberechtigung von Männern und Frauen Rechnung.

(5) Alle Beiträge für Informationssendungen (Nachrichten, Berichte und Magazine) sind gewissenhaft zu recherchieren; sie müssen wahrheitsgetreu und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Redakteure und Redakteurinnen sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.

(6) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, in Zielvorgaben zu konkretisieren, wie er seine programmlichen Aufgaben erfüllen wird. Die Zielvorgaben werden alle zwei Jahre fortgeschrieben. Der Intendant oder die Intendantin berichtet jeweils nach zwei Jahren, wie die Zielvorgaben umgesetzt worden sind. Die Zielvorgaben und der Bericht werden veröffentlicht.

(7) Zur Erfüllung des Programmauftrages sind programmgestaltende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch auf der Grundlage von freien Mitarbeiterverhältnissen oder befristeten Arbeitsverhältnissen heranzuziehen.

§ 5 Verwirklichung des Programmauftrags, Kooperation

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Rundfunkanstalten im Geltungsbereich des Grundgesetzes zusammenzuarbeiten.

(2) Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten. Dabei ist zu gewährleisten, dass seine Verantwortung für die von ihm hergestellten Sendungen gewahrt bleibt. Die für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundsätze sind zu beachten. Seine Sendungen sind als solche kenntlich zu machen.

(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg darf Rundfunkproduktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.

§ 6 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Meinungsumfragen

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat bei der Gestaltung seiner Angebote das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Förderung ihrer Medienkompetenz.

(2) Für den Rundfunk Berlin-Brandenburg gelten die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über unzulässige Sendungen und den Jugendschutz sowie über Meinungsumfragen im Rundfunk. Entsprechendes gilt für Mediendienste nach dem Mediendienste-Staatsvertrag.

§ 7 Werbung und Sponsoring

(1) In den Angeboten des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind Werbung und Sponsoring statthaft. Es gelten die entsprechenden Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Hinweise des Rundfunk Berlin-Brandenburg auf eigene Programme, Dienste und auf Begleitmaterial im zeitlichen Zusammenhang mit der Sendung sowie unentgeltliche Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung.

§ 8 Besondere Sendezeiten

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit einzuräumen.

(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann Parteien, politischen Vereinigungen, Listenvereinigungen oder Wählergruppen, die sich an Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder Berlin und Brandenburg beteiligen, Sendezeit zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung stellen. In diesem Fall gelten die Regelungen des Parteiengesetzes entsprechend. Das Weitere regelt die Satzung. Die Satzung kann Ausschlussfristen für die Antragstellung auf Einräumung von Sendezeit zur Wahlwerbung vorsehen; Fristen, die länger sind als die Fristen, die für die Einreichung von Wahlvorschlägen gelten, sind unzulässig. Der Intendant oder die Intendantin kann Sendungen ablehnen, wenn diese nicht ausschließlich dem Zweck der Wahlwerbung dienen. Neben den Sendezeiten nach Satz 1 dürfen andere Sendungen einschließlich Werbesendungen nicht der Wahlwerbung oder der Öffentlichkeitsarbeit einer Partei, politischen Vereinigung, Listenvereinigung oder Wählergruppe dienen oder dafür bestimmt sein.

(3) Den Kirchen und anderen für die Bevölkerung im Sendegebiet bedeutsamen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.

(4) Für den Inhalt einer Sendung nach Absatz 1 bis 3 ist verantwortlich, wem die Sendezeit gewährt worden ist. Der Intendant oder die Intendantin lehnt die Ausstrahlung von Sendungen ab, die gegen die allgemeinen Gesetze oder die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre verstoßen.

§ 9 Gegendarstellung

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom Rundfunk Berlin-Brandenburg verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen worden ist.

(2) Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muss von dem oder der Betroffenen oder seinem oder ihrer gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Sie muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(3) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

a. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat,
b. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich überschreitet,
c. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat,
d. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Ausstrahlung, dem Rundfunk Berlin-Brandenburg zugeht.

(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen.

(5) Für den Gegendarstellungsanspruch ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder, der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbänden, der Bezirksverordnetenversammlungen sowie der Gerichte.

§ 10 Beschwerderecht

(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Programm an den Rundfunk Berlin-Brandenburg zu wenden.

(2) Über Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Intendant oder die Intendantin innerhalb eines Monats durch schriftlichen Bescheid. Hilft er oder sie der Programmbeschwerde nicht oder innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht ab, so kann der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin den Rundfunkrat anrufen. Im Beschwerdebescheid ist der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin vom Intendanten oder von der Intendantin auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Beschwerden nach Satz 1 können nur innerhalb von zwei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung erhoben werden. Einzelheiten des Verfahrens kann die Satzung regeln.

§ 11 Aufzeichnungspflicht

(1) Von allen Rundfunksendungen, die der Rundfunk Berlin-Brandenburg verbreitet, sind zur Beweissicherung vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren.

(2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung rechtskräftig durch gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Rundfunk Berlin-Brandenburg Einsicht in die Aufzeichnung nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom Rundfunk Berlin-Brandenburg Mehrfertigungen herstellen lassen.

Die Absätze 1 bis 3 gelten bei Angeboten im Sinne von § 3 Abs. 4 entsprechend.
  

Kontakt

Landesredaktion Berlin-Brandenburg.de
Der Regierende Bürger-
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